Die Satzung des Guter Zweck e.V.

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “ Guter Zweck „.
Er hat seinen Sitz in der Stadt Schöningen am Elm. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen und führt den Zusatz „ e. V.“.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen in kultureller und sozialer Hinsicht sowie auf dem Gebiet der Bildung in Schöningen und Umgebung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in Form

  • der Förderung der gesunden Ernährung in Schuleinrichtungen
  • Förderung der Kulturtechniken, wie Lesen durch Veranstaltungen, Vorträge
  • Förderung der schulischen Bildung durch Beschaffung von Lehr – und Lernmitteln
  • Förderung der musischen Bildung durch Veranstaltungen und Werkstätten
  • Förderung schulischer Veranstaltungen z.B. Exkursionen und Klassenfahrten

Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch durch den gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein bedarf es der schriftlichen Anmeldung, die an den Vorstand zu richten ist. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluß.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitgliedes oder Auflösung eines korporativen Mitgliedes sowie durch Austritt oder Ausschluß.

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und vereinsschädigendes Verhalten

Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung darüber ist eine 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlußfassung unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der beschluß ist dem Mitglied schriftlich zu übermitteln.

Gegen den Ausschluß ist der Einspruch binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses gegeben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch muß schriftlich erfolgen begründet werden.

Ein ohne Einhaltung der Form eingelegter Einspruch ist ohne Sachentscheidung zu verwerfen.

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung kann Befreiungen von der Beitragspflicht erteilen.
Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand.

Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  1. dem Vorstandsvorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart

Diese bilden auch den Vorstand nach § 26 BGB. Der Vorstand wird durch jeweils zwei seiner Mitglieder gemeinschaftlich vertreten.

Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte zur Vornahme von Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
  3. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens und in Auftrag des Vereins zu begründenden Verbindlichkeiten dieser Haftungsbeschränkung aufgenommen werden durch Zusatz „ Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten ausschließlich mit seinem gesamten Vereinsvermögen“. Die Haftung des Vorstandes sowie des persönlich Handelnden ist ausgeschlossen.
  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere
    • Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • Vorbereitung des Haushaltsplans und des Jahresberichtes
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • die laufende Geschäfte

Beiräte

Der Vorstand kann projektbezogene Beiräte einrichten. Die Beiräte tagen selbständig. Sie bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
Der Beirat berät den Vorstand und führt Geschäfte, soweit sie ihm vom Vorstand übertragen sind.

Wahl des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung.
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, so findet binnen einer Frist von zwei Monaten die Ergänzungswahl statt.

Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
Der Vorstand ist beschlußfähig wenn wenigstens Hälfte seiner Mitglieder erschienenen ist.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der zur Sitzung erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Mitgliederversammlungen

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen im ersten Halbjahr eines jeden Jahres einmal jährlich abgehalten werden.
  2. Zur Mitgliederversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen eingeladen. Für die Einladung reicht die Absendung der Ladung an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes.
  3. Die Tagesordnung ist auf Verlangen eines Mitgliedes zu ergänzen. Das Verlangen ist unter Benennung eines konkreten Gegenstands schriftlich mit einer Eingangsfrist von mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
  4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder unter Benennung eines konkreten Gegenstands schriftlich verlangt. Die Mitgliederversammlung findet binnen Monatsfrist nach Eingang des Verlangens statt.

Aufgaben der Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  1. Jahresbericht
  2. Entlastung des Kassenwarts
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Satzungsänderungen
  6. Einspruch über den Vereinsausschluß
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Auflösung des Vereins

Durchführung der Mitgliederversammlungen

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Eine Kostenerstattung für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung findet nicht statt.
  3. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Vertretung bei Abstimmungen ist nicht zulässig.

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Die Kassenprüfer prüfen die rechnerische Richtigkeit der Wirtschaftsführung des Vorstandes und erstatten Bericht. Der Bericht ist zum Versammlungsprotokoll zu nehmen.

Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Änderung der Rechtsform oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Schöningen zur Förderung der Kinder und Jugendarbeit. Die Auflösungsversammlung kann Verwendungsbeschränkungen mit der Vermögensübergabe verbinden.
  2. Wird mit Auflösung des Vereins die Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein oder Änderung der Rechtsform angestrebt, mit der ausschließlichen Verfolgung gleicher Ziele, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ein gleichartiger Verein kann nur ein eingetragener, steuerbegünstigter Verein sein.

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